Allgemeine Geschäftsbedingungen

Berufsfotografen Österreichs

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URHEBERNACHWEIS. Bei Veröffentlichung von Bildern aus meiner Datenbank ist die angegebene Urheberbezeichnung (©fotokerschi.at) in einer Weise wiederzugeben, die eine klare Zuordnung zu dem veröffentlichten Bild ermöglicht. Erfolgt die Veröffentlichung ohne diese Bezeichnung, wird ein 100%iger Aufschlag des vereinbarten Honorars fällig. Von jeder Veröffentlichung ist 1 Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zuzusenden. Bei einer Internet-Nutzung ist mir ein E-Mail mit URL-Angabe der Site(s) zu schicken.

LIZENZBESCHRÄNKUNG. Bilder, Fotos und Videos sind ausschließlich für eine objektiven Berichterstattung zu verwenden. Insbesondere wird eine Verwendung für diskriminierende, rassistische, sexistische, hetzerische oder politisch motivierte Inhalte ausgeschlossen.

HONORARE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. Verwendungen von Fotos welche auf fotokerschi.at veröffentlicht wurden, stehen sofern nicht anders angegeben, unter dem Copyright von fotokerschi.at und sind honorarpflichtig. Die Honorarnote ist vor jeder Verwendung zu vereinbaren. Anfragen diesbezüglich sind an office@fotokerschi.at zu stellen.
Das vereinbarte Honorar gilt nur für die einmalige Verwendung und zum angegebenen Zweck. Honorare sind bei redaktioneller Nutzung sofort nach Veröffentlichung, bei gewerblicher Nutzung bei Erhalt der Rechnung netto ohne jeglichen Abzug fällig. Bei Zuwiderhandlungen in jeglicher Form wird das entsprechende Honorar mit 100 %igem Aufschlag in Rechnung gestellt. Es gilt österreichisches Recht.

Das Recht am eigenen Bild. Bei Bildnissen von Personen erteilt der (die) Abgebildete mit dem Auftrag an uns seine ausdrückliche unentgeltliche Zustimmung, auf sein Recht auf das eigene Bild mit der Maßgabe zu verzichten, dass eine Bewerbung unseres Unternehmens mit diesen Bildnissen in Medien jedweder Art, insbesonders in Printmedien und auf Websites, ferner im Schaufenster und dergleichen, zulässig ist.

§ 78 UrhG Bildnisschutz. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.

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St. Florian im Jänner 2015