Prozess gegen Axtmörder in Steyr

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STEYR. Jener 34-Jährige, der im April in Steyr seine Mutter mit einer Axt erschlagen haben soll, muss sich am Mittwoch vor Gericht verantworten. Der Mann hatte sich nach der Tat selbst gestellt und gilt als unzurechnungsfähig. Textquelle: ooe.orf.at

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Presseaussendung:
MORDVERFAHREN BEIM LANDESGERICHT STEYR
Einweisung des Betroffenen Nirmal k.
in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Betrifft: Strafverfahren beim Landesgericht Steyr gegen Nirmal K.
Bekanntgabe des Verfahrensausganges

Beim Landesgericht Steyr behängt zu 13 Hv 93/15v ein Strafverfahren gegen Nirmal K. geboren 1980, Pensionist, zuletzt wohnhaft in Steyr, derzeit in vorläufiger Anhaltung in der Landesnervenklinik Linz. Den Vorsitz des Geschworenengerichtes führt der Richter des Landesgerichtes Mag. Wolf-Dieter Graf.

Antragsvorwurf:
Mit Antrag der Staatsanwaltschaft Steyr vom 2. Juli 2015 wurde die Einweisung des Betroffenen Nirmal K. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs 1 StGB beantragt.
Die eintägige Hauptverhandlung am Landesgericht Steyr fand am 16. September 2015 statt.

Urteilsspruch:
Am Mittwoch Nachmittag gegen 13.30 Uhr fällte das Geschworenengericht beim Landesgericht Steyr unter dem Vorsitz des Richters des Landesgerichtes Steyr Mag. Wolf-Dieter Graf das Urteil:

Die Geschworenen sahen es in ihrem Wahrspruch als erwiesen an, dass der Betroffene Nirmal K. das Anlassdelikt des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (einstimmig – 8:0) beging.

Auch folgten die Geschworenen (einstimmig – 8:0) dem Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach Nirmal K. zum Zeitpunkt dieser Tat zurechnungsunfähig war und die Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, beging.

Da es das Geschworenengericht auch als erwiesen ansah, dass die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene zukünftig auf Grund ihrer geistigen Abartigkeit höheren Grades mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie jene der Anlasstat begehen könnte, wurde er im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft Steyr gem. § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Da es sich bei jener Einweisung (mangels Zurechnungsfähigkeit - § 11 StGB) um keine Strafe, sondern vorbeugende Maßnahme handelt, entfallen auch die Angaben über Strafe sowie Milderungs- oder Erschwerungsgründe.

Der Betroffene Nirmal K., vertreten durch seinen Verteidiger Mag. Harald Gursch, Rechtsanwalt in Steyr, erklärte unmittelbar nach der Verhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht, ebenso der öffentliche Ankläger. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

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